Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) untersagte am 25. Juni 2019 der Pilatus Flugzeugwerke AG bis auf Weiteres Tätigkeiten zur logistischen Unterstützung der Flugstreitkräfte in Saudiarabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Das EDA stützte sich dabei auf das am 1. September 2015 in Kraft getretene Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS). Es begründete das ausgesprochene Verbot damit, dass die nach Saudiarabien und in die Vereinigten Arabischen Emirate entsendeten Mitarbeiter von Pilatus einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der gelieferten PC-21 Trainingsflugzeuge und Simulatoren leisteten. Auf diesen würden auch zukünftige Piloten der Streitkräfte ausgebildet. Angesichts der Teilnahme von Saudiarabien und der Vereinigten Arabischen Emirate an den Kriegshandlungen im Jemen stehe die von Pilatus geleistete logistische Unterstützung der Streitkräfte vor Ort im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Gegen dieses Verbot erhob Pilatus am 20. August 2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. 

Hohes Staatsinteresse betroffen

Pilatus gehört in der Innerschweiz zu den wichtigen Arbeitgebern und mit ihren Kompetenzen und Kapazitäten im Flugzeugbau zur sicherheitsrelevanten Technologie- und Industriebasis (STIB) der Schweiz. Das EDA hätte daher im Rahmen des Prüfverfahrens auch die öffentlichen Interessen wie die Wahrung der Wohlfahrt und der Unabhängigkeit der Schweiz berücksichtigen müssen. Dabei handelt es sich um hohe Staatsinteressen, bei deren deutlichem Überwiegen gemäss Artikel 15 BPS eine ansonsten zu verbietende Tätigkeit oder Dienstleistung ausnahmsweise bewilligt werden kann. Dies sofern sie, wie hier, weder eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten beinhaltet, noch von den Empfängern im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen benutzt wird. Der Entscheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung obliegt dem Bundesrat, dem die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall unterbreitet. Falls der Bundesrat sich gegen eine Ausnahmebewilligung ausspricht, geht die Sache zum Erlass einer anfechtbaren Verbotsverfügung an die Behörde zurück.

EDA stand keine politische Beurteilung zu

Im vorliegenden Fall ging das EDA davon aus, dass kein deutlich überwiegendes hohes Staatsinteresse vorliegen würde. Es sprach deshalb das Verbot aus, ohne die Sache vorgängig dem Bundesrat vorzulegen. Durch dieses Vorgehen hat das EDA anstelle des Bundesrates eine politische Beurteilung vorgenommen, die ihm unter diesen Umständen nicht zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht hebt den angefochtenen Entscheid daher wegen Verletzung von Bundesrecht auf und weist ihn an die Vorinstanz zurück, ohne eine abschliessende Sachentscheidung zu treffen. Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.