Der Entscheid fiel am 5. Dezember letzten Jahres. Der Ständerat hat an diesem Tag oppositionslos einer Motion des Nationalrates zugestimmt, wonach der Funkverkehr für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug in der Schweiz neben Englisch weiterhin auch in der ortsüblichen Landessprache stattfinden darf. «There is no more ‹English only› in this country», kommentierte Verkehrsministerin Sommaruga damals den Entscheid. 

Den Anfang nahm die Geschichte am 11. Dezember 2018. Damals hatte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Regionalflugplätze über die Umsetzung des Artikels 10a Luftfahrtgesetz (LFG) sowie Art. 5 und 5a der Verordnung über die Flugsicherungsdienste VFSD informiert. Der Inhalt dieser Information hatte es in sich, wie die «AeroRevue» in ihrer Ausgabe vom Mai 2019 schrieb: Konnten Piloten bisher im kontrollierten Luftraum sowohl in englischer als auch in einer Landessprache funken, etwa Französisch oder Italienisch, so dürfe ab dem 20. Juni 2019, mit wenigen Ausnahmen, nur noch «English only» angewendet werden.

Widerstand gegen «English only»

Nebst dem Dachverband Aero-Club der Schweiz (AeCS) wehrten sich insbesondere Flugplätze, regionale Aero-Clubs und Piloten aus der französischen Schweiz und dem Tessin gegen die vom BAZL beabsichtigte Umsetzung von «English only». Denn in Sion etwa waren weit über 100 Piloten mit ungenügenden Englischkenntnissen von einem Grounding bedroht. Mit dem Entscheid des Parlaments konnten die Gegner von «English only» auf politischer Ebene einen veritablen Erfolg verbuchen. «Mit grossem politischen Engagement, allen voran durch den AeCS-Zentralpräsidenten Matthias Jauslin und durch die Gruppe «English only no!» aus der Romandie, konnte nun die Wende herbeigeführt werden», kommentierte der AeCS auf seiner Webseite den Entscheid. 

Gesetzesanpassungen brauchen Zeit

Doch seither passierte wenig, kritisieren die Gegner von «English only». Zwar schrieb das BAZL auf ihrer Webseite, man müsse nun die entsprechenden Gesetzesanpassungen vornehmen. Diese Umsetzung und die Anpassungen des Luftfahrtgesetzes sowie der Verordnung über den Flugsicherungsdienst würden einige Zeit beanspruchen. «Solange bleiben die aktuellen Bestimmungen zu «English Only» in Kraft», hiess es seitens BAZL und man werde ein Umsetzungskonzept vorbereiten und dieses den betroffenen Kreisen zur Konsultation vorlegen. Doch dieses Konzept stiess in der Vernehmlassung auf Widerstand. Es widerspreche, schrieb der AeCS in seiner Stellungnahme, den Absichten des Gesetzgebers diametral. 

Politischer Druck nahm zu

Nationalrat und AeCS-Zentralpräsident Matthias Jauslin hat am 16. September 2020 anlässlich der Herstsession erneut eine Frage an den Bundesrat gerichtet. Er wollte Auskunft, was der Bundesrat zu tun gedenke, wenn klare Aufträge des Parlaments nicht umgesetzt werden. Auch Nationalrat Jean-Luc Addor wandte sich mit einer ähnlich lautenden Frage an den Bundesrat. Die Stadt Sion wiederum, welche für die Piloten bis zur Änderung der Verordnung eine Ausnahmeregelung beantragte, sprach laut Medienberichten gar von Rechtsverweigerung und reichte beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) eine Beschwerde ein.

Ausnahmeregelung für Sion

Nun hat das BAZL reagiert. Auf dem Flughafen Sion kann in Kürze für nichtgewerbsmässige Sichtflüge die Radiotelefonie auch wieder in der lokalen Landessprache Französisch als Zweitsprache neben Englisch abgewickelt werden. Am 23. September 2020 hat das BAZL eine entsprechende Verfügung an die Stadt Sion und an die Flugsicherung Skyguide versandt. Darin wird festgehalten, dass die von der Stadt Sion gewünschte Abweichung zu «English Only» gutgeheissen wird. Das BAZL stützt sich dabei insbesondere auf ein von Skyguide verlangtes Safety Assessment zur Wiedereinführung der Zweitsprache Französisch auf dem Flughafen Sion. Damit die Verfügung umgesetzt werden kann, müsse die Stadt bzw. der Flughafen Sion die entsprechenden Luftfahrtpublikationen auf den neusten Stand bringen und zur Freigabe beim BAZL einreichen, teilt das BAZL mit. Zudem gelte grundsätzlich eine 30-tägige Rechtsmittelfrist, bevor eine Verfügung rechtskräftig wird. «Wenn beide Rahmenbedingen erfüllt sind, kann die Verfügung in relativ kurzer Zeit umgesetzt werden», hält das BAZL fest.