Am 29. August 2016 kollidierte eine F/A-18 C Hornet der Schweizer Luftwaffe mit der westlichen Bergflanke des Hinter Tierberg in der Region Sustenpass. Der Pilot kam dabei ums Leben. Das Flugzeug wurde durch den heftigen Aufprall vollständig zerstört. Fast sieben Jahre später kommt es nun zur Anklage gegen einen Flugverkehrsleiter und einen Piloten der Schweizer Luftwaffe (der damalige Leader der Zweierpatrouille). 

Start in ein Kampfflugtraining

Kurz nach dem Start der Zweierpatrouille auf dem Militärflugplatz Meiringen wollte der später verunfallte Pilot seinen Radar auf das Flugzeug des vorausfliegenden Piloten (Leader) aufschalten, damit er ihm mit seinem Radar folgen konnte. Dies misslang jedoch. In der Folge nahm der später verunfallte Pilot Kontakt mit dem Flugverkehrsleiter von Meiringen auf, um weitere Instruktion zu erhalten. Dieser gab ihm die Anweisung, auf eine Flughöhe von 10'000 Fuss (3'048 m) zu steigen. Der Pilot führte die Anweisungen des Flugverkehrsleiters aus. 58 Sekunden nach diesem letzten Funkverkehr kollidierte der Pilot auf einer Höhe von 3'319 m ü. M. ca. 11 Meter unterhalb des Grats des Hinter Tierbergs mit der Westflanke des Bergs.

Sachverhalt führte zur Voruntersuchung

Der damalige Kommandant der Luftwaffe erteilte der Militärjustiz am 29. August 2016 den Auftrag, eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen. Diese diente dazu, den Sachverhalt abzuklären und festzustellen, ob allenfalls die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung gegeben sind. Wie die Untersuchungsrichter in ihrem Schlussbericht festhalten, ereignete sich der Unfall im Rahmen eines Kampfflugtrainings. 

Anfangsverdacht

Die Beweisaufnahme ergab einen Anfangsverdacht gegen den Flugverkehrsleiter der Skyguide SA auf fahrlässige Tötung (Art. 120 MStG) sowie der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a MStG). Die Untersuchungsrichter beantragten dem Oberauditor deshalb, gegen den Flugverkehrsleiter eine Voruntersuchung anzuordnen. Im Weitern konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Verhalten des Leaders im Steigflug mitursächlich für den Flugunfall ist, in dem er die Standardvorgaben für den Steigflug nicht vollständig einhielt. Deshalb beantragten die Untersuchungsrichter dem damaligen Kommandanten, der die vorläufige Beweisaufnahme angeordnet hatte, ebenfalls eine Voruntersuchung gegen den Leader anzuordnen.

Mehrere Anklagepunkte

Der Flugverkehrsleiter und der Pilot wurden der fahrlässigen Tötung (Art. 120 MStG), der fahrlässigen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 Abs. 2 MStG), der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 1 MStG) und des fahrlässigen Missbrauchs und Verschleuderung von Material (Art. 73 Ziff. 1 Abs. 1 MStG) angeklagt.

Für die Angeklagten gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.